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   BVerwG, 02.12.1988 - 2 B 166.88   

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BVerwG, 02.12.1988 - 2 B 166.88 (https://dejure.org/1988,12206)
BVerwG, Entscheidung vom 02.12.1988 - 2 B 166.88 (https://dejure.org/1988,12206)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Dezember 1988 - 2 B 166.88 (https://dejure.org/1988,12206)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Zurückweisung eines Bewerbers für das Lehramt auf Grund des Erwerbs seiner Qualifikation in einem anderen Bundesland

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 11.82

    Berücksichtigung von Beamtenbewerbern - Laufbahnbefähigung - Anderes Bundesland

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1988 - 2 B 166.88
    Das Berufungsgericht ist in seiner rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats davon ausgegangen, daß gemäß der Art. 33 Abs. 2 GG ausformenden, einheitlich und unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Regelung des § 122 Abs. 2 BRRG die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes besitzt, wer - wie der Kläger - unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14, 14 a und 14 b BRRG die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat (vgl. u.a. BVerwGE 64, 142 und 153; 68, 109; 75, 133), und daß ein Bewerber nicht (allein) deshalb zurückgewiesen werden darf, weil er die erforderliche Laufbahnbefähigung in einem anderen Bundesland erworben hat.

    Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß unter Beachtung der bindenden Rahmenvorschriften der §§ 11 ff. BRRG es grundsätzlich der Entscheidung des Landes überlassen ist, ob es entsprechend den Bedürfnissen speziellere oder umfassende Laufbahnen einrichten will (vgl. BVerwGE 68, 109 [BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82]).

  • BVerwG, 22.10.1981 - 2 C 42.80

    Anerkennung von Lehramtsprüfungen - Vorgeschriebene Vorbildung

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1988 - 2 B 166.88
    Das Berufungsgericht ist in seiner rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats davon ausgegangen, daß gemäß der Art. 33 Abs. 2 GG ausformenden, einheitlich und unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Regelung des § 122 Abs. 2 BRRG die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes besitzt, wer - wie der Kläger - unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14, 14 a und 14 b BRRG die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat (vgl. u.a. BVerwGE 64, 142 und 153; 68, 109; 75, 133), und daß ein Bewerber nicht (allein) deshalb zurückgewiesen werden darf, weil er die erforderliche Laufbahnbefähigung in einem anderen Bundesland erworben hat.

    Hat aber der Beklagte, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, im Hinblick auf die Fächerverbindung "Sport" und "Kunst" für das Lehramt an Realschulen keine entsprechende Laufbahn eingerichtet, fehlt es an der Möglichkeit der Anerkennung der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne des § 122 Abs. 2 BRRG (vgl. auch BVerwGE 64, 143 [BVerwG 22.10.1981 - 2 C 42/80]), womit auch die klageabweisende Entscheidung der ersten Instanz im wesentlichen begründet worden ist (vgl. auch die Bezugnahme des angefochtenen Urteils gemäß Art. 2 § 6 EntlG auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils).

  • BVerwG, 23.03.1988 - 2 B 22.88

    Antrag auf Übernahme in den Schuldienst des Freistaates Bayern als Lehrerin an

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1988 - 2 B 166.88
    Wie der beschließende Senat auch insoweit bereits entschieden hat, können sowohl erhebliche unterschiedliche Anforderungen an das Studium als auch erhebliche Unterschiede in der Gewichtung der Fächer im Vorbereitungsdienst die Annahme entsprechender Laufbahnen im Sinne des § 122 Abs. 2 BRRG ausschließen (vgl. u.a. Beschluß vom 23. März 1988 - BVerwG 2 B 22.88 - ).

    Ob die in der Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Anwendung des § 122 Abs. 2 BRRG festgelegten Grundsätze im vorliegenden konkreten Fall zutreffend berücksichtigt worden sind, ist nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne (Beschluß vom 23. März 1988 - BVerwG 2 B 22.88 - ).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1988 - 2 B 166.88
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 33.84

    Aufnehmender Dienstherr - Ermessen - Beamtenversetzung - Anderes Bundesland -

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1988 - 2 B 166.88
    Das Berufungsgericht ist in seiner rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats davon ausgegangen, daß gemäß der Art. 33 Abs. 2 GG ausformenden, einheitlich und unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Regelung des § 122 Abs. 2 BRRG die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes besitzt, wer - wie der Kläger - unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14, 14 a und 14 b BRRG die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat (vgl. u.a. BVerwGE 64, 142 und 153; 68, 109; 75, 133), und daß ein Bewerber nicht (allein) deshalb zurückgewiesen werden darf, weil er die erforderliche Laufbahnbefähigung in einem anderen Bundesland erworben hat.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 02.12.1988 - 2 B 166.88
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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